Elternschaftsbeihilfe (EBH)
Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht Eltern in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
- Ein Elternteil muss das Kind hauptsächlich selbst betreuen. Mehr als 50 % Fremdbetreuung ist nicht erlaubt.
- Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt des Kindes und während der Bezugsdauer den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben.
- Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer im Kanton Aargau aufhalten.
- Der betreuende Elternteil darf nicht Sozialhilfe beziehen.
- Es darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein.
Weitere Informationen zur Elternschaftsbeihilfe finden Sie unter: Elternschaftsbeihilfe - Kanton Aargau
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Wir beraten Sie gerne in Fragen zur Elternschaftsbeihilfe.