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Initiativbegehren «Steuerfuss runter auf 89%»; Feststellen des Zustandekommens
Ausgangslage
Am 15. Januar 2025 wurde bei der Stadtkanzlei das lnitiativbegehren «Steuerfuss runter auf 89%» hinterlegt. Der lnitiativtext lautete wie folgt: «Dem Gesamtbudget der Einwohnergemeinde Baden sei auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hin ein Steuerfuss von 89% zugrunde zu legen.». Am 1. April 2025 wurden der Stadtkanzlei 867 Unterschriftenlisten übergeben.
Zustandekommen
Gemäss § 62g GPR stellt der Stadtrat fest, ob das lnitiativbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweist und erklärt es gegebenenfalls als zu Stande gekommen. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
Der Stadtrat vertritt die Auffassung, dass das lnitiativbegehren die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Er stützt sich dabei auf ein bei der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW (Hochschule für Wirtschaft HSW) in Auftrag gegebenes Gutachten. Besonders hervorzuheben ist Folgendes: 1. In zeitlicher Hinsicht lässt sich das lnitiativbegehren im Sinne des übergeordneten Rechts dahingehend interpretieren, dass die Festsetzung des Steuerfusses für ein Jahr verlangt wird. 2. Das lnitiativbegehren ist als Allgemeine Anregung aufzufassen . Ein lnitiativbegehren in der Form einer allgemeinen Anregung darf - wie das vorliegende lnitiativbegehren dies macht - gleichzeitig detailliertere Vorgaben (hier Steuerfuss in Höhe von 89%) und weniger detaillierte Vorgaben (hier betreffend Budget) enthalten.
Bezüglich der vorgeschriebenen Anzahl gültiger Unterschriften kommt der Stadtrat zum Schluss, dass diese mit 1'588 gültigen und 108 ungültigen Unterschriften, bei einem Erfordernis von 697 gültigen Unterschriften, erfüllt ist.
Der Stadtrat stellt demzufolge das Zustandekommen des lnitiativbegehrens fest.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert drei Tagen nach Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Entscheids, eingeschrieben beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, eine Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den Sachverhalt kurz darstellen.
Weiteres Vorgehen
Das weitere Vorgehen gestaltet sich wie folgt:
Nach Rechtskraft des Entscheids des Stadtrats bezüglich Zustandekommens der Initiative wird dem Einwohnerrat das lnitiativbegehren zur Abstimmung vorgelegt. Je nach dem, ob der Einwohnerrat dem lnitiativbegehren zustimmt oder nicht, gestaltet sich das Verfahren anders:
Bei Zustimmung des Einwohnerrats zum lnitiativbegehren muss der Stadtrat dem Einwohnerrat ein Budget mit einem Steuerfuss von 89% vorlegen. Der Einwohnerrat ist in der Budgetdebatte an den Steuerfuss von 89% gebunden. Er darf das Budget nur mit einem Steuerfuss von 89% genehmigen. Der Einwohnerrat bleibt aber frei, das Budget abzuändern oder zurückzuweisen. Sobald der Einwohnerrat das Budget mit Steuerfuss von 89% genehmigt hat, ist das Budget mit einem Steuerfuss von 89% dem Stimmvolk vorzulegen.
Stimmt der Einwohnerrat dem lnitiativbegehren nicht zu , ist es mit Antrag auf Ablehnung dem Stimmvolk zur Abstimmung vorzulegen. Folgt das Stimmvolk dem Einwohnerrat an der Urne nicht, bedeutet das, dass der Stadtrat ein Budget basierend auf dem Steuerfuss von 89% ausarbeiten und dem Einwohnerrat zur Genehmigung vorlegen muss. Der Einwohnerrat ist in der Budgetdebatte an den Steuerfuss von 89% gebunden. Er darf das Budget nur mit einem Steuerfuss von 89% genehmigen. Der Einwohnerrat bleibt aber frei, das Budget abzuändern oder zurückzuweisen. Sobald der Einwohnerrat das Budget mit Steuerfuss von 89% genehmigt hat, sind Budget und Steuerfuss von 89% sodann dem Stimmvolk vorzulegen.
Stadtrat Baden