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Stadt ist.

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Geschlechtserklärung

1. Vorgehen

Zur Geschlechtserklärung muss die erklärende Person sowie die/der allfällige(n) gesetzliche(n) Vertreter persönlich (nach Voranmeldung) beim Zivilstandskreis erscheinen. Die Erklärung ist mit einer Grundgebühr von CHF 75.00 verbunden (es können weitere Gebühren anfallen). Gerne informieren wir Sie über die erforderlichen Dokumente:

Die Erklärung über das Geschlecht (und die Änderung des Vornamens) ist nach Unterzeichnung sofort gültig/rechtskräftig. Auf Wunsch kann am Termin eine Bestätigung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts ausgestellt werden (Gebühr CHF 30.00).

2. Allgemeine Informationen

Am 18.12.2020 hat das Parlament die Revision des Zivilgesetzbuches bezüglich der Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts verabschiedet (Inkraftsetzung: 01.01.2022). Die Gesetzesänderung vereinfacht die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts.

Die Erklärung über die Änderung des Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen kann vor jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Gemäss Art. 30b ZGB kann die Erklärung von jeder Person abgegeben werden, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören.

Die Gesetzesänderung stellt die Binarität der Geschlechterordnung nicht in Frage, so dass nur das männliche und das weibliche Geschlecht eingetragen werden darf und eine Erklärung über die Änderung des Geschlechts nur vom Geschlecht "männlich" zum Geschlecht "weiblich" oder umgekehrt möglich ist. Die allfällige Einführung einer dritten Geschlechtskategorie oder der gänzliche Verzicht auf die Eintragung des Geschlechts bilden zurzeit Gegenstand eines Berichts des Bundesrates im Zusammenhang mit der Behandlung der Postulate Arslan 17.4121 und Ruiz 17.4185.

Die erklärende Person muss urteilsfähig sein. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die erklärende Person unter 16 Jahre alt ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.

Anlässlich der Erklärung über die Änderung des Geschlechts kann die erklärende Person einen oder mehrere neue Vornamen in das Register eintragen lassen. Falls z.B. der Familienname dem Geschlecht folgt (beispielsweise bei slawischen Familiennamen), darf dieser auf Antrag ebenfalls an das neue Geschlecht angepasst werden.

Ist am 01.01.2022 noch ein Gerichtsverfahren betreffend Geschlechtsänderung hängig, so kann dieses weitergeführt oder zugunsten einer Erklärung vor dem Zivilstandskreis abgebrochen werden. Es obliegt dann der betroffenen Person, das Gericht rechtzeitig entsprechend zu informieren.

Weitere Informationen/Links:

- häufige Fragen (FAQ) Bundesamt für Justiz www.bj.admin.ch
- Transgender Network Switzerland www.tgns.ch