Anerkennung
Kindesanerkennung durch den Vater
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind beim Zivilstandskreis/Regionalen Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter).
Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Einzelnen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 270a ff., ersichtlich.
Eine Zusammenfassung der Wirkungen einer Kindesanerkennung finden Sie im Formular Rechtsbelehrung vor der Anerkennung der Vaterschaft [pdf].
1. Zuständigkeit / Vorgehen
Das Kind kann vor oder nach der Geburt durch den Vater beim Zivilstandskreis/Regionalen Zivilstandsamt des Wohnortes anerkannt werden.
Gerne können Sie online für die Kindesanerkennung eine Anfrage starten:
- Online Anfrageformular Kindesanerkennung vorgeburtlich
- Online Anfrageformular Kindesanerkennung nachgeburtlich
Zur Anerkennung muss der Vater persönlich (nach Voranmeldung) auf dem Zivilstandskreis erscheinen.
2. Familienname
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
Wenn gleichzeitig mit der vorgeburtlichen Anerkennung die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt begründen, kann dem Kind anlässlich der Geburt der Ledigname der Mutter oder des Vaters gegeben werden.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes begründet (beim Zivilstandsamt anlässlich der Kindesanerkennung oder beim zuständigen Bezirksgericht), so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt (ist das Kind bereits 12 Jahre alt, muss es ebenfalls unterschreiben). Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
Die Namenserklärung ist gebührenpflichtig. Die Eltern müssen dafür gemeinsam beim Zivilstandsamt vorsprechen (bitte Termin vereinbaren).
Eine andere Namensführung ist für ein ausländisches Kind möglich, sofern das Recht seines Heimatstaates dies vorsieht und die ausländischen Eltern die Anwendung des Heimatrechtes wünschen.
Beispiele Name und Bürgerrecht von Kindern: www.bj.admin.ch
3. Gemeinsame elterliche Sorge
Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern anlässlich der Anerkennung die gemeinsame elterliche Sorge festlegen können (siehe Merkblatt des Bundes über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz und/oder Homepage des Kantons Aargau). Dafür ist es erforderlich, dass der Vater und die Mutter beide persönlich zum Termin erscheinen. Die Eltern werden gebeten, sich diesbezüglich Gedanken zu machen. Vor der Abgabe der Erklärung können die Beratungsstellen kontaktiert werden. Wird die gemeinsame elterliche Sorge gewünscht, hat diese unmittelbar mit der Anerkennung zu erfolgen. Eine spätere Erklärung kann bei uns nicht mehr abgegeben werden, sondern ist an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
4. Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften
Ebenfalls kann eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften getroffen werden (Muster siehe Anhang). Weitere Informationen sind im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV aufgeführt. Eine Beratung ist vor der Abgabe der Vereinbarung bei der SVA-/AHV-Ausgleichskasse oder bei deren Zweigstellen sowie bei der kantonalen IV-Stelle möglich.
Es findet durch den Zivilstandskreis keine Beratung bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften am Termin statt, da dies nicht zur Fachkompetenz des Zivilstandskreises gehört.
5. Gebühren
Die Gebühren für eine Kindesanerkennung stellen sich gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV), Anhang 1, wie folgt zusammen:
| Anerkennung | CHF 75.00 |
| Aktenprüfung / Personenaufnahme Vater und/oder Mutter (sofern noch nicht im informatisierten Standesregister erfasst) | CHF 75.00 - CHF 300.00 |
| Mitwirkung dolmetschende Person (Beglaubigung Unterschrift) | CHF 20.00 |
| Erklärung gem. Sorge sowie Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften (optional) | CHF 30.00 |
| Namenserklärung / Optionserklärung (optional) | CHF 75.00 |
| Geburtsurkunde für Ihr Kind (optional) |
CHF 30.00 |
| Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung (optional) | CHF 30.00 |