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Aufforderung zum Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Strassen und Gehwegen

Sichtbehinderungen an Strassen sind immer wieder Ursache für Unfälle. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen sind verpflichtet, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Gemäss den nachfolgenden Vorschriften, Baugesetz des Kantons Aargau, gelten folgende Vorschriften:

  • In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m, ab Fahrbahn gemessen, resp. 2.35 m ab Gehwegen, zurückzuschneiden.
  • Hecken und Sträucher sind entlang von Gemeindestrassen mit 60 cm Abstand zur Grenze und entlang von Gehwegen auf die Grenze zurückzuschneiden.
  • An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm und 3.00 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen.
  • Strassenlampen und Verkehrssignaltafeln dürfen nicht überwachsen sein.

Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodendeckern (Behinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.
Das Zurückschneiden sollte bis am 03. September 2023 vorgenommen werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen, Sträuchern und Hecken für allfällige Schäden haftbar sind.
Nach angesetzter Frist führt der Werkhof die Rückschnittarbeiten auf Kosten der Eigentümerschaft durch.

Der Werkhof dankt den Strassenanliegern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssi­cherheit leisten, im Namen der Fahrzeuglenker und Passanten.

STADT BADEN, Werkhof
Mellingerstrasse 66
5400 Baden
Tel. +41 56 200 91 50
werkhofNULL@baden.ch

Entsorgungskalender_2023.pdf [pdf, 6.8 MB]

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