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Bewilligungen Verkehr

Allgemeine kurze Info zu den Parkkarten für Anwohner/innen, Besucher/innen, Geschäftsführer/innen und Geschäftsinhaber/innen, Handwerker/innen und Pendler/innen sowie Zufahrtsbewilligungen für die Innenstadt, Zufahrts- und Parkbewilligungen für Handwerker, Absperren öffentlicher Parkplätze und Informationen für das Taxigewerbe

840.100 Parkieren auf öffentlichem Grund [pdf, 860 KB]
840.101 Öffentliche Parkplätze, Gebühren [pdf, 296 KB]


Parkkarten

Anwohnende

In der Stadt Baden angemeldete Anwohnende, die über keinen eigenen Parkplatz verfügen, können auf ihren Namen maximal zwei Parkbewilligungen für die entsprechende Parkraumzone beziehen. Das Fahrzeug muss auf den Namen und die Adresse der anwohnenden Person eingetragen sein. Falls der anwohnenden Person von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.

Für Anhänger, Wohnwagen, Camper u.ä. werden keine Parkbewilligungen ausgestellt.

Die Parkbewilligungen werden ausschliesslich elektronisch hinterlegt. Die Kontrollen erfolgen durch die Kontrollorgane der Stadt Baden. Es werden keine ausgedruckten Parkkarten abgegeben.

Die Parkbewilligung verleiht keinen Anspruch auf einen freien Parkplatz.

Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen mit Parkuhren in den Parkraumzonen 2 und 3 sind die Parkbewilligung nur gültig, wo dies ausdrücklich erwähnt ist.

Bitte beantragen Sie die Parkbewilligung über das Online-Tool. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, können Sie die Parkbewilligung auch nach wie vor am Schalter der Stadtpolizei beantragen. Bringen Sie dafür bitte zwingend den Fahrzeugausweis mit.

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Besucherinnen und Besucher

Besuchende der anwohnenden Personen können in den Parkraumzonen, 4 bis 8 via Online-Parkkartentool eine Parkbewilligung für CHF 10 pro Tag lösen.

In den Parkraumzonen 4 bis 8 ist das Parkieren während den ersten vier Stunden gratis. Auf der blauen Parkscheibe ist die Ankunftszeit einzustellen. Die blaue Parkscheibe ist gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Das Nachstellen der Parkscheibe ist verboten.

Zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr besteht keine Gebührenpflicht.

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Geschäftsführer/innen und Geschäftsinhaber/innen

Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsführer von Geschäften in der Zentrumszone haben Anrecht auf den Erwerb je einer Parkbewilligung, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf ein Fahrzeug mit geeigneter Abstellmöglichkeit angewiesen sind und keine private Parkmöglichkeit besteht. Das Fahrzeug muss auf ihren Namen oder jenes des Geschäftes eingelöst sein.

Pro Geschäft werden maximal zwei Parkbewilligungen herausgegeben. Pro Parkbewilligung können mehrere Kontrollschilder von Personenwagen aufgeführt werden. Es darf jedoch immer nur eines dieser Fahrzeuge parkiert werden und nicht mehrere gleichzeitig. Die Bewilligung wird auf das Geschäft ausgestellt und diesem in Rechnung gestellt.
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Pendlerinnen und Pendler

In der Stadt Baden ansässige Geschäfte können ein beschränktes Kontingent an Pendlerparkbewilligungen für Ihre Mitarbeitenden erwerben. Das Angebot für Pendler beschränkt sich auf den Schadenmühleplatz und den Parkplatz Aue. Die Parkbewilligung kann während der Laufzeit auf Begehren des Geschäfts hin auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden. Es ist möglich, bis zu drei Autonummern auf einer Parkbewilligung aufzuführen. Es darf jedoch immer nur eines dieser Fahrzeuge parkiert werden und nicht mehrere gleichzeitig.

Schadenmühleplatz | Aue
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Rückgabe und Rückerstattung

Nicht mehr genutzte Parkbewilligungen können vor Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben werden. Die Gebühr ganzer, nicht genutzten Monate wird anteilsmäßig zur Jahresgebühr zurückerstattet. Bitte senden Sie dafür ein Mail an obzNULL@baden.ch. Geben Sie an per wann Sie die Parkbewilligung nicht mehr brauchen und teilen Sie uns Ihre Kontoangaben für die Überweisung mit.


Zufahrtsbewilligungenen für die Innenstadt

Für die gesamte Innenstadt gilt grundsätzlich ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Vom Verbot ausgenommen sind Berechtigte mit polizeilicher Zufahrtsbewilligung sowie Ausnahmen für Fahrten zwecks Güterumschlag oder für Handwerker. Die Bedingungen regelt die Verordnung 660.100 Zufahrt Innenstadt [pdf, 1.1 MB].

Bei Erteilung einer Zufahrtserlaubnis sind folgende Regeln zu beachten:

  • Güterumschlag ist gestattet und in den vorgeschriebenen Zeiten zu erledigen. Bei einem Umzug wird der Güterumschlag verlängert, dieser muss jedoch sichtbar und speditiv vollzogen werden. Wenn das Fahrzeug be/entladen ist, muss dieses sofort aus der Zone entfernt werden.
  • Die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge und Busse ist jederzeit zu gewährleisten (mind. 4 Meter Durchfahrtsbreite)
  • In der Fussgängerzone gilt Schritttempo
  • Fussgänger dürfen nicht behindert oder umgeleitet werden

Gesuch Bewilligung Zufahrt in die Innenstadt online melden
Güterumschlag Altstadt [pdf, 1.1 MB]
Güterumschlag Innenstadt [pdf, 1.1 MB]
Zonenplan [pdf, 1.7 MB]

Je nach Zufahrtsort bleiben weitere Auflagen vorbehalten.
Bei Nichteinhalten der Auflagen sowie Nichtanmelden der Zufahrt kann die Stadtpolizei Ordnungsbussen erteilen.

Güterumschlag

Güterumschlag umfasst das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.

Güterumschlag ist an Werktagen wie folgt gestattet:

  • Im Bereich Weite Gasse, Mittlere Gasse, Obere Gasse, Vordere Metzggasse, Hintere Metzggasse, Cordulaplatz, Kirchweg, Kirchplatz, Rathausgasse, Obere Halde, Untere Halde, Kronengasse: von 06.00 - 11.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr.
  • Im Bereich Unterer Bahnhofplatz, Badstrasse, Moserweg, Hirschlistrasse, Hinterweg, Theaterplatz, Zwingelhofgasse, Schlossbergplatz, Stadtturmstrasse: von 06.00 - 11.00 Uhr.

Für Güterumschlag ausserhalb dieser Zeiten stehen gelb markierte Güterumschlagsplätze zur Verfügung. Die Aufenthaltsdauer auf diesen Plätzen ist auf 15 Minuten beschränkt.

In Ausnahmefällen kann am Schalter der Stadtpolizei Baden eine Zufahrtsbewilligung für CHF 10.- pro Tag erworben werden. Mit einer solcher Bewilligung darf auch ausserhalb der festgelegten Zeiten zugefahren werden.

Anwohnerinnen und Anwohner

Anwohner welche an einer Adresse in der Innenstadt angemeldet sind, haben Anspruch auf eine kostenlose Zufahrtsbewilligung. Die Bewilligung kann jeweils für ein Jahr gelöst werden. Die Parkdauer auf öffentlichem Grund ist auf 15 Minuten beschränkt. Andere Nutzer dürfen nicht behindert werden.
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Geschäftsführer/innen, Geschäftsinhaber/innen

Geschäftsführer und Geschäftsinhaber eines Geschäftes in der Innenstadt haben Anspruch auf eine kostenlose Zufahrtsbewilligung. Die Bewilligung kann jeweils für ein Jahr gelöst werden. Ein beglaubigter Handelsregisterauszug muss vorliegen. Die Parkdauer auf öffentlichem Grund ist auf 15 Minuten beschränkt. Andere Nutzer dürfen nicht behindert werden.
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Liegenschaftsbesitzerinnen, Liegenschaftsbesitzer

Eigentümer von Liegenschaften in der Innenstadt haben Anspruch auf eine kostenlose Zufahrtsbewilligung. Die Bewilligung kann jeweils für ein Jahr gelöst werden. Ein gültiger Grundbuchauszug muss vorliegen. Die Parkdauer auf öffentlichem Grund ist auf 15 Minuten beschränkt. Andere Nutzer dürfen nicht behindert werden.
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Rückgabe

Sollte eine Zufahrtsbewilligung vor Ablauf der Gültigkeit nicht mehr genutzt werden, machen Sie bitte ein Mail an obzNULL@baden.ch und teilen Sie uns mit, ab wann die Bewilligung aufgehoben werden kann.


Zufahrts- und Parkbewilligungen für Handwerkerinnen und Handwerker

Handwerksbetriebe, die Arbeiten in der Innenstadt (Verordnung über die Zufahrt in die Innenstadt vom 31. August 2009 (KER 660.100) und Verordnung über Zufahrt Bäder vom 1. November 2021 (KER 660.200)) können unter parkkarten.baden.ch eine Zufahrts- und Parkbewilligung erwerben. Dabei sind folgende Auflagen zu beachten:

  • Die Zufahrts- und Parkbewilligung für die Innenstadt berechtigt zum Parkieren auf markierten Parkfeldern in der Parkraumzone 1, jene für die Begegnungszone Bäder zum Parkieren auf markierten Parkfeldern in der Parkraumzone 2 an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr.
  • Das Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb markierter Parkfelder in der Innenstadt resp. in der Begegnungszone Bäder über den reinen Güterumschlag hinaus ist gestattet, wenn die Art der Arbeit das Abstellen des Fahrzeugs unmittelbar bei der Baustelle oder am Einsatzort notwendig macht, insbesondere, wenn es sich um Werkstattwagen handelt.
  • Andere Nutzende dürfen nicht behindert werden. Fussgänger müssen mittels Signalisation (gemäss Baustelle) geleitet werden.
  • Kann das Strassenverkehrsgesetz nicht eingehalten werden, weist die Polizei den Ort der Parkierung zu und kann inbesondere eine Einschränkung der Parkzeit festlegen.
  • In der Fussgängerzone gilt Schritttempo; in der Begegnungszone max. 20 km/h.
  • Der Baustellenverkehr hat auf die Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer grösste Rücksicht zu nehmen.
  • Das Retourfahren von Fahrzeugen ohne Hilfsperson ist untersagt
  • Die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge und Busse ist jederzeit zu gewährleisten (Mind. 4 Meter Durchfahrtsbreite)
  • Installationsplätze auf den Gemeindestrassen sind sauber zu signalisieren und nachts gemäss Signalisationsverordnung zu beleuchten
  • Die Bauabschrankungen und die Signalisationen sind nach Weisung der Abt. Tiefbau auszuführen
  • Auf Strassenkreuzungen/Verzweigungen dürfen keine Installationen oder Fahrzeuge abgestellt werden
  • Gesuch Baustellenzufahrt online melden

Falls polizeiliche Auflagen missachtet werden, kann eine erteilte Bewilligung entzogen werden. Diese Auflagen gelten für alle Baustellen in der Stadt Baden.


Absperren öffentlicher Parkplätze

Öffentliche Parkplätze können befristet für besondere Ereignisse abgesperrt werden. Die dazu notwendige Bewilligung erteilt die Stadtpolizei.

Die Bewilligung ist mindestens 5 Arbeitstage vor der gewünschten Absperrung elektronisch zu beantragen.

Die Kosten finden Sie in der Gebührenverordnung der Stadtpolizei Baden.

Bei der Absperrung gebührenpflichtiger Parkplätze werden zusätzlich die entfallenden Parkeinnahmen verrechnet.
Gesuch Absperren öffentlicher Parkplätze online melden


Taxigewerbe

650.100 Taxireglement [pdf, 85 KB]

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