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Friedensrichteramt

Kreis lll Baden

Das Friendensrichteramt Kreis III ist zuständig für die Gemeinden: Baden, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil, Obersiggenthal, Untersiggenthal, Würenlingen

Postadresse und Verhandlungsort
Friedensrichteramt Kreis III Baden
Rathausgasse 6
Postfach
5400 Baden

Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den geschäftsführenden Friedensrichter.

Kontakte amtierende Friedensrichter

Geschäftsführender Friedensrichter
Peter Lewandowski
Postfach 243
5507 Mellingen
T +41 76 558 62 81
hans-peter.lewandowskiNULL@ag.ch

Stv. geschäftsführender Friedensrichter
Gottfried Brun
Schliffenenweg 12
5436 Würenlos
T +41 79 619 09 12
gottfried.brunNULL@ag.ch

Friedensrichterin
Ursula Willi Bannwart
Brenntrainstrasse 6a
5400 Baden
T +41 77 423 33 65
ursula.willibannwartNULL@ag.ch

Sachliche Zuständigkeit: Für welche Begehren ist das Friedensrichteramt zuständig?

Das Friedensrichteramt ist für folgende Klagebegehren zuständig:

  • Forderungsklagen (Geldstreitigkeiten ohne Schuldanerkennungen, u.a. zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages, wenn die Beklagtenpartei diesen im Betreibungsprozess erhoben hat)
  • Erbrechtliche Klagen (Feststellung Nachlass, Erbteilungen)
  • Nachbarschaftsklagen (Grenzabstände, Lärmklagen, etc.)
  • Klagen bezüglich Vereinsrecht
    (Auflistung nicht abschliessend)

Das Friedensrichteramt ist damit die Schlichtungsbehörde für alle Zivilverfahren, welche nicht im speziellen Fall von anderen Schlichtungsstellen behandelt werden müssen.

Ausnahmen bilden u.a.: Mietangelegenheiten, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten aus dem Gleichstellungsgesetz, Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.

Gesetzliche Vorgaben: Welches Begehren wo einreichen?

  • Forderungs- und Nachbarschaftsklagen, Vereinsrecht
    Am Wohnsitz bzw. Firmensitz der beklagten Partei (allfällige separate, gesetzlich zulässige Gerichtsstandvereinbarungen vorbehalten).
  • Erbrechtliche Klagen
    Am letzten Wohnsitz des Erblassers, der Erblasserin.

Sollte das Friedensrichteramt Kreis III Baden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für ein Begehren nicht zuständig sein, ist unter www.ag.ch eine Übersicht der Friedensrichterämter des Kantons Aargau aufgeführt.

Schlichtungsverfahren: Wie sieht der Verfahrensablauf aus?

Checkliste Verfahrensablauf

  • Ist der Kreis III Baden für Ihr Klagebegehren zuständig?
    Sie haben bereits sichergestellt, dass das entsprechende Amt sowohl sachlich als auch örtlich für Ihr Anliegen zuständig ist.
  • Haben Sie die erforderlichen Unterlagen in genügender Anzahl eingereicht?
    Um das Schlichtungsverfahren einzuleiten, reichen Sie das Schlichtungsgesuch und allfällige Beilagen mindestens im Doppel (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) bei uns ein.
  • Sind Ihre eingereichten Unterlagen vollständig (ausgefüllt)?
    Allfällige Mängel wie fehlende Unterschrift(en) oder fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Gleiches gilt für unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben. Querulatorische und/oder rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
  • Haben Sie den erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet?
    Nach Verfahrenseröffnung wird ein Kostenvorschuss von mindestens CHF 300 fällig.

Sind alle Bedingungen erfüllt, lädt der Friedensrichter oder die Friedensrichterin die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung ein. Der Friedensrichter, die Friedensrichterin versucht in einem formlosen Verfahren, mit allen Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:

Weitere Informationen

Formular Schlichtungsgesuch

Schweizerische Zivilprozessordnung

Übersicht Justizbehörden Aargau

Systematische Rechtssammlung (admin.ch)