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Steuerzahlung

Der Gemeinderat bezieht die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Grundstückgewinnsteuer. Diese Aufgaben wurden an die Abteilung Finanzen delegiert.

Auf den folgenden Seiten stehen Ihnen Informationen und Dienstleistungen zum Steuerbezug zur Verfügung. Die Informationen erfolgen ohne Gewähr und haben keine Rechtswirkung.

Zahlungsfrist

Frist für die Zahlung der Steuern

Kantons- und Gemeindesteuern

Für periodisch geschuldete Einkommens- und Vermögenssteuern wird für jede Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt. Diese richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag und ist bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. Die Zahlungsfrist gilt für alle provisorischen Steuerrechnungen, welche vor dem 31. August ausgestellt wurden.

Der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag basiert auf den uns letztbekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Ändern sich die finanziellen Verhältnisse erheblich (wie z.B. durch Lohnveränderungen, hohen Liegenschaftsunterhalt, etc.), kann beim Steueramt eine Anpassung der provisorischen Rechnung verlangt werden.

Nach der Prüfung der eingereichten Steuererklärung folgt die definitive Steuerveranlagung. Diese zeigt auf, ob für die Kantons- und Gemeindesteuern eine Nachzahlung zu leisten ist oder eine Rückerstattung erfolgt.

Direkte Bundessteuern

Die provisorische Rechnung für die Direkte Bundessteuer wird im Februar, zahlbar bis Ende März zugestellt. Forderungen unter CHF 300.00 werden nicht provisorisch in Rechnung gestellt. Die definitive Bundessteuer-Rechnung erfolgt frühestens 2 Monate nach Rechtskraft der definitiven Rechnung der Kantons- und Gemeindesteuern.

Für den Bezug der Einkommenssteuer der Direkten Bundessteuer ist das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, zuständig.

Zahlungserleichterung

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können Steuerbeträge vorübergehend gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt werden. Gesuche um Zahlungserleichterungen sind schriftlich oder mündlich und begründet bei der Abteilung Finanzen einzureichen. Die Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen. Auch für die Zeit der Stundung bzw. der Ratenzahlung sind die Verzugszinsen geschuldet.

Bitte teilen Sie uns Ihr Anliegen per Email (finanzenNULL@baden.ch) mit einem konkreten und begründeten Vorschlag mit. Sie haben auch die Möglichkeit das Stundungsgesuch auszufüllen www.ag.ch und einzureichen an finanzenNULL@baden.ch oder auf schriftlichem Weg an Stadt Baden, Finanzen, Rathausgasse 1, 5400 Baden.

Budget- und Schuldenberatung

Es ist hilfreich, die Bezahlung der Steuern bereits nach Erhalt der provisorischen Rechnung zu planen. Auf der EasyTax-CD und im Internet sind Informationen zur Erstellung eines Budgets zu finden. Die Schuldenberatung Aargau – Solothurn bietet zudem Budget- und Schuldenberatungen an und führt Schuldensanierungen durch.


Vergütungszins

Vorauszahlung - Flexibel und trotzdem rechtzeitig einzahlen

Es werden 2 Arten Vergütungszins unterschieden:

Vergütungszins für Vorauszahlung

Diesen Zins gibt es für alle Einzahlungen vor dem 31. Oktober bis zur Höhe der definitiven Steuerrechnung.
Dieser Vergütungszins ist steuerfrei.

Vergütungszins für Überzahlungen

Für alle geleisteten Zahlungen, welche den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen (Überzahlungen), wird vom Zahlungseingang bis zur Rückzahlung ebenfalls ein Vergütungszins gewährt. Vergütungszinsen für Überzahlungen gelten als steuerbares Einkommen.

Verzugszins

Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben.

Weitere Informationen zur Verzinsung der Steuern: www.ag.ch.


Einzahlungsscheine bestellen

Bitte verwenden Sie für die Steuerzahlungen nur die vorgedruckten Einzahlungsscheine. Reichen die zugestellten Einzahlungsscheine nicht aus, können zusätzliche Einzahlungsscheine bestellt werden.
Mit einem vorgedruckten Einzahlungsschein kann ein Dauerauftrag zur Bezahlung der Steuern eines bestimmten Jahres erstellt werden.