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Stadt ist.

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Anerkennung

Kindesanerkennung durch den Vater

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind beim Zivilstandskreis/Regionalen Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter).

Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Einzelnen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 270 ff., ersichtlich.

Eine Zusammenfassung der Wirkungen einer Kindesanerkennung finden Sie im Merkblatt des Kantons [pdf].

1. Zuständigkeit / benötigte Dokumente

Das Kind kann vor oder nach der Geburt durch den Vater bei jedem Zivilstandskreis/Regionalen Zivilstandsamt in der Schweiz anerkannt werden.

Sind ausländische Staatsangehörige betroffen, hat die Anerkennung beim Regionalen Zivilstandsamt des Wohnortes des Kindesvaters oder der Kindesmutter zu erfolgen. Ist das Kind bereits geboren, so ist eine Anerkennung auch an dessen Geburtsort möglich.

Zur Anerkennung muss der Vater persönlich (nach Voranmeldung) auf dem Zivilstandskreis erscheinen. Gerne informieren wir Sie über die erforderlichen Dokumente:

2. Familienname

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

Wenn gleichzeitig mit der vorgeburtlichen Anerkennung die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt begründen, kann dem Kind anlässlich der Geburt der Ledigname der Mutter oder des Vaters gegeben werden.

Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes begründet (beim Zivilstandsamt anlässlich der Kindesanerkennung oder beim zuständigen Bezirksgericht), so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt (ist das Kind bereits 12 Jahre alt, muss es ebenfalls unterschreiben). Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Die Namenserklärung ist gebührenpflichtig. Die Eltern müssen dafür gemeinsam beim Zivilstandsamt vorsprechen (bitte Termin vereinbaren).

Eine andere Namensführung ist für ein ausländisches Kind möglich, sofern das Recht des Heimatstaates dies vorsieht und die ausländische Kindsmutter die Anwendung des Heimatrechtes wünscht

Beispiele Name und Bürgerrecht von Kindern: www.bj.admin.ch