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Stationäre Verkehrsüberwachungsanlage Baden – Verwaltungsgericht fällt Urteil

Das Verwaltungsgericht hat am 27. März 2019 das Urteil im Verfahren um die stationäre automatische Verkehrsüberwachungsanlage beim Knoten "Gstühl" in Baden gefällt. Es kam zum Schluss, dass die Anlage zu bewilligen ist und hat die Beschwerde der Stadt Baden gutgeheissen. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass es grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde ist, für die lokale Verkehrssicherheit zu sorgen.

Der Badener Stadtrat ist erfreut über dieses Urteil und sieht sich in seiner Haltung bestätigt. Über das weitere Vorgehen kann er befinden, wenn die Beschwerdefrist von 30 Tagen abgelaufen ist und der Kanton Aargau das Urteil nicht weiterzieht.

Über das weitere Vorgehen kann er befinden, wenn die Beschwerdefrist von 30 Tagen abgelaufen ist und der Kanton Aargau das Urteil nicht weiterzieht.

Die Stadt Baden plant auf der Kantonsstrasse K 117 beim Knoten "Gstühl" eine stationäre Verkehrsüberwachungsanlage, bestehend aus einer Rotlicht- und Geschwindigkeitskontrolle. Die Überwachungsanlage soll an der Lichtsignalanlage sowie den Signalträgern, d.h. an Bestandteilen der Kantonsstrasse, installiert werden.

Baurechtliche Bewilligung für die Nutzung

Das Verwaltungsgericht qualifizierte diese Nutzung der Lichtsignalanlage und Signalträger nicht mehr als schlichten Gemeingebrauch, sondern als darüberhinausgehende Nutzung. Hierfür ist nach der Baugesetzgebung eine Bewilligung nötig. Entgegen dem Regierungsrat bejahte das Verwaltungsgericht die entsprechenden Voraussetzungen, da eine dauerhafte Kontrolle auf andere Weise als mit einer stationären Überwachungsanlage – namentlich mit einer mobilen Kontrolle – nicht oder nur unter unverhältnismässig hohen Kosten möglich ist. Schwerwiegende Nachteile für die Strasse oder den Verkehr durch die Nutzung der Signalträ-ger und der Lichtsignalanlage entstehen nicht.

Verkehrspolizeiliche Prüfung der Überwachungsanlage 2 von 2

In einem nächsten Schritt prüfte das Verwaltungsgericht, ob die geplante Verkehrsüberwachungsanlage auch in verkehrspolizeilicher Hinsicht zulässig ist.

Gemäss der aargauischen Gesetzgebung sind die Gemein-den für die lokale Sicherheit und damit namentlich auch für die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet (ausgenommen Kantonsstrassen ausserorts) zuständig. Ihnen kommt in diesem Be-reich Gemeindeautonomie zu. Damit verfügen sie über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit, wie sie die lokale Verkehrssicherheit gewährleisten wollen.

Diese Autonomie kann auch die Stadt Baden beanspruchen. Es obliegt ihr (und nicht dem Kanton), die lokale Verkehrslage beim Knoten "Gstühl" einzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dass sie hierfür eine stationäre Überwachungsanlage einsetzen will, ist nicht zu beanstanden: Der Knoten "Gstühl" ist stark befahren, und in der Vergangenheit wurden Geschwindigkeitsübertretungen sowie zahlreiche, zum Teil massive Rotlichtübertretungen festgestellt. Es besteht damit ein ausgewiesenes öffentliches Interesse, die Gefahrenstelle mittels einer stationären Überwachungsanlage sicherer zu gestalten.

Deshalb hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Stadt Baden gut. Die Sache wird zur Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zurückgewiesen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann innert einer Frist von dreissig Tagen beim Bundesgericht angefochten wer-den. Es ist damit noch nicht endgültig.

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