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Baden ist.

Beratung

Im Energieportal  finden Sie das erneuerbare Heizsystem, das von der Stadt für Ihr Gebäude empfohlen wird. Zusätzlich erhalten Sie die Möglichkeit die ersten Schritte zu initiieren oder eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen.

Energiesparendes Bauen reduziert über einen langen Zeitraum die Energiekosten und entlastet die Umwelt, beides ganz im Sinne des Energiekonzeptes der Stadt Baden. Gerne sind wir für Sie da, um Sie bei Ihrem Bauvorhaben zu begleiten und beraten.

Die Stadt Baden übernimmt dabei einen Teil der Beratungskosten. Folgende Beratungsprodukte stehen Ihnen zur Verfügung:

Wer Was Weitere Informationen
Stadt Baden Kurzberatungen oder vertiefte Vor-Ort-Beratungen für Wohngebäude und Gewerbebauten im Zusammenhang mit Sanierungen im Umfang von max. CHF 1'000 pro Objekt

Energiefachstelle
Tel. +41 56 200 22 89
E-Mail

Heimberg Energieeffizienz AG
Tel. +41 79 313 58 70
E-Mail

Knecht bauundenergie
Tel. +41 56 210 95 95
E-Mail

Energie Sennhauser
Tel. +41 79 203 53 01
E-Mail

Stadt Baden Baubegleitung oder Umsetzungscoaching bei Modernisierungen im Umfang von max. CHF 3'000 (Selbstkostenbeitrag von CHF 100)

Online-Gesuchsformular

Kontakt Energiefachstelle siehe oben

Kanton Aargau Diverse Beratungsangebote (Grobberatung, Impulsberatung erneuerbarheizen, GEAKplus, Modernisierungskonzept und viele weitere Angebote)

energieberatungAARGAU
Beratungsprodukte
Tel.: 062 835 45 40, E-Mail

EnergieSchweiz PEIK - Energieberatung für KMU in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, 50 % (max. CHF 2'500) der Beratungsleistungen bei Potenzialanalyse vor Ort und bis zu 10 Beratungstage bei der Umsetzung peik.ch

 

Weitere Informationen:

Energetische Abklärungen vor Baubeginn

Vor der Konkretisierung eines Projektes, sollten einige Abklärungen gemacht werden.

Wärmeversorgung: Für die Wärmeversorgung sollten lokale Energieträger wie Erdwärme, Sonne oder auch Holz eingesetzt werden. Die Energierichtplankarte zeigt Ihnen die lokalen Potenziale auf. Achten Sie auf die energetischen Vorschriften in der BNO (Bau und Nutzungsordnung) der Stadt Baden und die Vorgaben das Kantons Aargau Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) und Energiesparverordnung des Kantons Aargau (ESpaV).

Gebäudehülle: Türen, Fenster und die Wärmedämmung haben eine sehr lange Lebensdauer. Es lohnt sich über das gesetzlich verlangte Minimum hinauszugehen, um danach für Jahrzehnte von tieferen Energiekosten und höherem Wohnkomfort zu profitieren. Ein wichtiges Thema ist auch der sommerliche Hitzeschutz. Mit der Wahl geeigneter Dämmmaterialen bleibt das Raumklima auch an heissen Sommertagen im angenehmen Bereich.

Gebäudelabel: Gebäudelabel wie Minergie, Minergie-A oder Minergie-P weisen qualitativ hochwertige Gebäude aus und erhöhen den Wert Ihrer Liegenschaft.

Eigenstromproduktion: Ob sich Ihr Gebäudestandort für die Eigenstromproduktion eignet, können Sie im Solarkataster nachschauen. Ungefähre Kennzahlen können für jede Dachfläche per Mausklick abgefragt werden. Mit dem Solarrechner der Regionalwerke Baden können Sie Ihre Anlage grob planen. Auch wenn Sie den Bau einer Anlage erst später angehen möchten, können Sie gewisse Massnahmen (z.B. Steigzone) heute einplanen.

Solaranlagen

Potenzialabschätzung

Überprüfen Sie das Energieerzeugungspotenzial Ihres Daches. Dazu brauchen Sie auf der Karte nur Ihre Liegenschaft anzuklicken.

Gesetzliche Rahmenbedingungen - Umsetzungspflicht

Seit Anfang 2023 hat der Bund eine Solarenergiepflicht für Neubauten ab 300 m2 Gebäudefläche eingeführt. Die Bauherrschaft wird von der Pflicht befreit, falls die Erstellung:

  • gemäss fachlicher Beurteilung aus Ortsbild- oder Landschaftsschutzgründen in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild unzulässig ist oder,
  • wirtschaftlich unverhältnismässig ist; sie ist dafür nachweispflichtig

Detaillierte Erläuterungen dazu finden Sie im Merkblatt "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie" des Kantons. Weitere Angaben zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.

Gesetzliche Rahmenbedingungen - Meldepflicht

Gemäss Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung RPG, SR 700 braucht es für den Bau von Solaranlagen auf Dächern in Bau- und in Landwirtschaftszonen keine Baubewilligung. Solche Vorhaben sind aber der Abteilung Bau mittels kantonalem Formular Solaranlage zu melden.

Als genügend angepasst im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelten Solaranlagen, wenn sie kumulativ (nach Art. 32a der Raumplanungsverordnung RPV, Raumplanungsverordnung):

Bei Schrägdächern:

  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden (Datenblatt Solarmodul beilegen); und
  • als kompakte Fläche zusammenhängen (technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Flächen sind zulässig).

Bei Flachdächern:

  • die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen
  • von der Dachkante soweit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden (Datenblatt Solarmodul beilegen).

Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.

Achtung: Solaranlagen auf Gebäuden unter Denkmal- oder Substanzschutz oder in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich in den Altstadtzonen, im Kernbereich Bäderzone, der Dorf- und Villenzone sowie in den Ensembleschutzzonen und an Baudenkmälern bedürfen stets einer Baubewilligung (§ 49a Abs. 2 BauV; § 83 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung [pdf, 238.26 KB]). Die Anlagen dürfen solche Zonen oder Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Mit dem Baugesuch ist auch die Meldepflicht erfüllt.

Für detailliertere Abklärungen zur Solarenergie (Solarthermie oder Photovoltaik) wenden Sie sich an die Energiefachstelle Baden, Tel. +41 56 200 22 89 oder efs@regionalwerke.ch.

Energetische Nachweise für Baugesuche

Seit dem 1. März 2009 ist im Kanton Aargau die «Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV)» in Kraft. Einige Punkte sind für das Erstellen von energetischen Nachweisen (kurz EN) und bei der Bauausführung besonders zu beachten:

  1. § 7 ESpaV: Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten richten sich nach der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2009.
  2. Die Klimastation für Baden ist Buchs-Aarau.
  3. Der Nachweis energetischer Massnahmen bei Neu- und Umbauten kann mit den entsprechenden Grenzwerten als Systemnachweis oder Einzelbauteilnachweis erbracht werden.
  4. Der Dämmperimeter ist auf den Planunterlagen genau einzuzeichnen.
  5. Bauteile müssen auf den Planunterlagen genau bezeichnet und abgegrenzt werden.
  6. Legen Sie ihrem Baugesuch die Bauteilliste mit U-Wert Angaben und Berechnungsgrundlagen bei.
  7. Wärmebrücken sind je nach Bauteilqualität zu berücksichtigen.
  8. Füllen Sie die EN Formulare komplett aus und unterschreiben Sie diese.
  9. Erleichterungen von den Anforderungen sind gemäss §9 ESpaV zu begründen.
  10. ESpaV § 10: Neue Bauten oder Erweiterungen mit einer EBF > 50m² müssen so erstellt werden, dass höchstens 80% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. Diese Anforderung kann durch die fachgerechte Ausführung einer Standardlösung nach ESpaV Anhang 9 erfüllt werden.
  11. ESpaV § 11: Elektrizität zu Heizzwecken wird doppelt gewichtet.
  12. ESpaV § 15: Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizungen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unterschreitung der Norm-Aussentemperatur zum Einsatz kommen.
  13. ESpaV § 16: In Neubauten und bei Heizungskomplettsanierungen sind reine Elektroboiler nicht zugelassen.
  14. ESpaV § 176: In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden.
  15. Allgemein: Der Nachweis muss für die Kontrollstelle nachvollziehbar sein.

Links zu den Vollzugshilfen und Formularen des Kantons Aargau