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Namensführung

1. Vornamensgebung bei Kindern

«Die Eltern geben dem Kind den Vornamen» heisst es in Art. 301 Abs. 4 ZGB. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, bestimmt jedoch allein die Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge den/die Vornamen des Kindes. Die Wahl des Vornamens/der Vornamen ist grundsätzlich frei, mit der Einschränkung, dass die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden dürfen.


2. Vornamensänderung

Betroffenes Kind ist noch nicht 30 Tage alt

Die Änderung der Schreibweise der Vornamen des Kindes oder der Nachtrag eines 2. Vornamens wird durch eine Berichtigung des Geburtseintrages vollzogen, sofern die Eltern ein schriftliches und begründetes Gesuch innerhalb 30 Tagen seit der Geburt des Kindes stellen.
Das Gesuch kann beim Zivilstandskreis des Geburtsortes eingereicht werden. Zuständig für die Bewilligung:
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, CH-5001 Aarau

Es ist eine Gebühr zu entrichten.

Betroffenes Kind ist älter als 30 Tage

Zuständig bei Wohnsitz im Kanton Aargau:

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau
Telefon +41 62 835 14 40
zivilstandswesenNULL@ag.ch
www.ag.ch


3. Merkblätter zum Namensrecht und zu Namensänderungen

Seit 1.1.2013 / 1.7.2014 gilt ein neues Namensrecht (Zivilgesetzbuch Änderung Name und Bürgerrecht).

Weiterführende Informationen und Links

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