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Vorsorgeauftrag

(seit 1.1.2013)

Der Vorsorgeauftrag bezweckt für den Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person (z.B. infolge Demenz, Alzheimer etc.), die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr sicherzustellen (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Der Vorsorgeauftrag muss von der betroffenen Person von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 Abs. 1, 2 ZGB). Auf Antrag trägt der Zivilstandskreis die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde sowie den Hinterlegungsort, im informatisierten Standesregister ein (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Die Eintragung ist freiwillig (nicht gesetzlich vorgeschrieben). Falls die Registrierung gewünscht wird, ist die persönliche Vorsprache auf dem Zivilstandsamt notwendig. Es ist zwingend ein gültiger amtlicher Ausweis (Pass oder Identitätskarte) im Original vorzuweisen und die Gebühr gemäss eidg. Gebührenverordnung ist zu bezahlen. Der Zivilstandskreis kontrolliert nicht, ob der Vorsorgeauftrag korrekt verfasst ist und den Formvorschriften genügt. Ebenso erteilt er darüber keine Auskünfte. Für Auskünfte ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Weitere Informationen sind bei der ProSenectute Aargau erhältlich.

Hinweis: Bestattungswünsche oder Patientenverfügungen gehören nicht in den Vorsorgeauftrag (genauso wenig wie in ein Testament).

 

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