Sprachkompetenz
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Sprachkompetenzen entscheidend für Schulerfolg und gesellschaftliche Teilhabe
In der Frühen Kindheit werden zentrale Grundlagen für Entwicklung und Lernen gelegt. Sprachkompetenzen sind neben weiteren Entwicklungsbereichen entscheidend für den späteren Schulerfolg und die gesellschaftliche Teilhabe. Früh einsetzende, alltagsintegrierte Sprachförderung bietet daher ein grosses Potenzial.
Insbesondere bei mehrsprachig aufwachsenden Kindern ist ein früher Kontakt mit der Lokalsprache zentral, um den Schuleintritt zu erleichtern. Investitionen in die frühe Sprachförderung sowie in qualitativ gute Förderangebote sind wirksam und zeigen einen hohen langfristigen Nutzen. Aus diesem Grund empfiehlt der Kanton den Gemeinden, gute kommunale Angebote der frühen Sprachförderung auf- und auszubauen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Gute Sprachfähigkeiten bilden eine zentrale Grundlage für den Schulerfolg von Kindern. Für Kinder, die mit einer anderen Familiensprache als Deutsch aufwachsen, ist es daher wichtig, möglichst früh in Kontakt auch mit der deutschen Sprache zu kommen.
Ab dem 1. August 2026 wird die Durchführung der kantonsweiten Sprachstandserhebung obligatorisch. Die Eltern sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die frühe Sprachförderung ist für Gemeinden und Familien nicht obligatorisch wird aber empfohlen. Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Auf- und Ausbau solcher Angebote fachlich und finanziell.
Zusammenstellung rechtlicher Grundlagen (Idee Accordion)
Volksschulgesetz (VSG)
Paragraf § 40: Sprachstandserhebung
1 Die Eltern sind zur Mitwirkung bei der Erhebung der Deutschkenntnisse ihrer Kinder (Sprachstandserhebung) gemäss § 69 verpflichtet.
Volksschulgesetz (VSG)
Paragraf § 69: Sprachstandserhebung
1 Im Hinblick auf eine allfällige frühe Sprachförderung in Deutsch gemäss § 12 vor der Einschulung führen die Gemeinden eine Sprachstandserhe bung durch.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Sprachstandserhebung, namentlich den Zeitpunkt der Durchführung, den Inhalt und Umfang sowie die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.
Volksschulgesetz (VSG)
Paragraf § 101: Sprachstandserhebung
1 Der Kanton stellt den Gemeinden Instrumente zur Sprachstandserhe bung zur Verfügung und wertet diese aus.
2 Er kann die Leitung und Auswertung der Sprachstandserhebung mit Leistungsvertrag an einen Dritten übertragen. 3 Der Regierungsrat regelt weitere unterstützende Leistungen des Kantons durch Verordnung.
Downloads
Frühe Deutschförderung – Fragen und Antworten [pdf, 100 KB]
Jahresplanung 2026 Sprachstandserhebung und Frühe Sprachförderung Baden [pdf, 174 KB]
Zusammenstellung rechtlicher Grundlagen [pdf, 147 KB]
