Eheschliessung
In der Schweiz werden Ehen auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen richten Sie bitte an die zuständige Religionsgemeinschaft.
Die Broschüre Ehe- und Erbrecht des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes gibt Auskunft über die Ehevorbereitung sowie Erklärungen und Musterbeispiele im Bereich Eherecht.
- Ehevoraussetzung
- Vorbereitung / Dokumente/Fristen
- Namensführung
- Bürgerrecht
- Trauungslokale / Trauzeiten
1. Ehevoraussetzung
Ehefähigkeit (Art. 94 ZGB)
Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Die bevormundete Person braucht die Zustimmung des Vormundes bzw. der Vormundin.
Ehehindernisse (Art. 95 ZGB)
Die Eheschliessung ist verboten:
- zwischen Verwandten in gerader Linie
- zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind;
Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.
Frühere Ehe (Art. 96 ZGB)
Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für aufgelöst oder ungültig erklärt worden ist.
2. Vorbereitung / Dokumente / Fristen
Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren genannt und ersetzt das frühere Verkündverfahren. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an den Zivilstandkreis des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch
(Ehevorbereitung [PDF, 44.0 KB]) um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung.
Brautleute, welche nicht sehr gut deutsch sprechen, müssen zum Vorbereitungsverfahren eine dolmetschende Person mitbringen. Letztere darf weder mit der Braut noch mit dem Bräutigam nahe verwandt sein und muss sich über die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können. Wir geben Ihnen bei Fragen gerne genaue Auskunft.
2.1. Schweizerische Staatsangehörigkeit
2.2. Ausländische Staatsangehörigkeit
2.3. Fristen
3. Namensführung
(weiterführende Informationen)
4. Bürgerrecht
Die Heirat hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts.
Ausländerinnen und Ausländer erhalten die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen.
Ebenso wenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit ausländischen Staatsangehörigen. Hingegen erwirbt die Schweizerin durch die Eheschliessung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes, ohne die Bürgerrechte zu verlieren, die sie als ledig hatte.
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehemannes behält die Schweizerin das durch die Heirat erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Sie verliert es jedoch bei einer Wiederverheiratung mit einem Schweizer.
5. Trauungslokale / Trauzeiten
(weiterführende Informationen)
STADT BADEN, Zivilstandskreis Baden, Klösterli, Oberstadtstrasse 4, CH-5401 Baden,
Tel. +41 (0)56 200 84 30, Fax +41 (0)56 200 83 47, zivilstandskreis@baden.ag.ch
